SCHIENE regional - Bahnthemen Südwest
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NBS/ABS am Oberrhein zwischen Karlsruhe und Basel
Staatvertrag zur Sicherung der Leistungsfähigkeit des Zulaufes zur neuen Eisenbahn-Alpentransversale
Wörtlicher Auszug aus dem Vertragtext vom 6. Sept. 1996 (Rechtschreibung teilw. Schweizerdeutsch):
Vereinbarung zwischen dem Vorsteher des Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartements und dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland zur Sicherung der Leis- tungsfähigkeit des Zulaufes zur neuen Eisenbahn-Alpentransversale (NEAT) in der Schweiz
Abgeschlossen am 6. September 1996 und in Kraft getreten durch Notenaustausch am 2. Juni 1998
Der Vorsteher des Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartements und der Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland, in der Absicht, die Voraussetzungen für einen leistungsfähigen Eisenbahnverkehr zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland insbesondere im Hinblick auf die NEAT zu schaffen, in dem Anliegen, ausreichende Kapazitäten für den Transitverkehr zur Verfügung zu stellen, in dem Wunsch, den Belangen des Umweltschutzes und der Raumordnung, der besseren Erreichbarkeit wichtiger Zentren und der Entlastung der Strassen Rechnung zu tragen, in der Erkenntnis, dass der Oberrheinkorridor aus Richtung Karlsruhe - Freiburg im Breisgau - Basel die nördliche Haupt-Zulaufstrecke zur NEAT bildet sowie der Tatsache, dass diese Achse Bestandteil des transeuropäischen Netzes der Europäischen Union ist,
im Bewusstsein des engen sachlichen Zusammenhangs dieser Vereinbarung mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güterverkehr auf Strasse und Schiene (Transitabkommen) vom 2. Mai 1992 sowie mit der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland, dem Vorsteher des Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartements der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Verkehrsminister der Italienischen Republik über die Verbesserung des kombinierten alpenquerenden Güterverkehrs Schiene/Strasse durch die Schweiz vom 3. Dezember 1991, in Anerkennung der Bedeutung, die dem Zusammenwirken von Eisenbahngesellschaften der beiden Seiten zukommt, sind im Rahmen ihrer Zuständigkeiten wie folgt übereingekommen:
Art. 1
Die Vertragsparteien streben an, den grenzüberschreitenden Eisenbahnpersonen- und -güterverkehr zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland, ins- besondere auf der Haupt-Zulaufstrecke zur NEAT Karlsruhe - Freiburg im Breisgau - Basel, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten durch aufeinander abgestimmte Massnahmen der Schieneninfrastruktur in seiner Leistungsfähigkeit zu sichern.
Art. 2
(1) Zur Erreichung des in Artikel 1 dargelegten Ziels sind die folgenden Massnahmen entsprechend der gemeinsamen Zielsetzung für den alpenquerenden Verkehr durch die Schweiz unter dem Vorbehalt der Durchführung der nach jeweiligem nationalen Recht erforderlichen Verfahren vorgesehen.
(2) Die Kapazitäten des nördlichen Zulaufs zur NEAT, Karlsruhe - Freiburg im Breisgau - Basel, auf schweizerischem und deutschem Gebiet werden schritthaltend mit der Verkehrsnachfrage und aufeinander abgestimmt erhöht:
a) auf deutscher Seite: - Erhöhung der Leistungsfähigkeit der vorhandenen zweigleisigen Strecke durch Einbau moderner Betriebsleit-Signaltechnik (CIR- ELKE), - Erhöhung der Leistungsfähigkeit der vorhandenen zweigleisigen Strecke durch abschnittsweisen viergleisigen Ausbau zur Beseitigung kapazitiver Engpässe, - Durchgehender viergleisiger Ausbau zwischen Karlsruhe und Basel im Hinblick auf die Vollauslastung der NEAT;
b) auf schweizerischer Seite: - Bau einer neuen Linie zwischen den Räumen Olten und Bern (Konzept BAHN 2000), - Bau einer neuen Linie aus dem Raum Basel durch den Jura, - Bau einer weiteren zweigleisigen Rheinbrücke im Zuge der Verbindungsbahn zwischen Basel Badischer Bahnhof und Basel SBB.
c) Ein darüber hinausgehender langfristiger Ausbau der zweigleisigen Hochrhein- strecke mit neuem Rheinübergang bei Bad Säckingen bleibt einer späteren Vereinbarung vorbehalten.
Art. 3 bis 5 ...
Art. 6
(1) Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald die Vertragsparteien einander den Abschluss der erforderlichen Verfahren notifiziert haben.
(2) Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2020 und verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn sie nicht spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres durch eine der Vertragsparteien schriftlich gekündigt wird.
Geschehen zu Lugano am 6. September 1996 in zwei Urschriften jeweils in deutscher Sprache.
Der Vorsteher des Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartements:
Moritz Leuenberger
Der Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland: Matthias Wissmann
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